Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) die Änderungsmechanismen in Nr. 1 Abs 2 und Nr. 12 Abs 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt. Aus diesem Grund benötigen wir als Grundlage unserer Geschäftsbeziehung Ihre aktive Zustimmung zu den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Sonderbedingungen und dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis.